Allgemeine Geschäftsbedingungen der EFHA GmbH

§ 1 Allgemein
(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der EFHA EDV für´s Handwerk GmbH (nachfolgend EFHA). Sie gelten für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr auch insoweit, als auf sie bei einem Einzel- oder Teilauftrag im Rahmen der Geschäftsbeziehungen auf sie nicht besonders Bezug genommen wird.
(2) Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nur, soweit sie von EFHA ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
 
§ 2 Angebote, Vertragsabschluß
(1) Sämtliche Angebote der EFHA sind freibleibend und unverbindlich. Ausgenommen bei Barverkäufen kommt ein Vertrag mit EFHA erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung, mit Beginn der Ausführung des Auftrages oder mit Lieferung durch EFHA zustande. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

§ 3 Preise
(1) Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
 
(2) Alle Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Sitz der EFHA in Leipzig. Verpackungs-, Fracht-, Porto- und etwaige Versicherungskosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Der Abschluss einer Versicherung liegt im Ermessen der EFHA.
 
(3) Die Schulung und Einarbeitung des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter gehört nicht zur geschuldeten Leistung der EFHA und wird gesondert berechnet
 
(4) EFHA ist an die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als 4 Monate vereinbart ist. Erhöhen sich nachträglich die Lohn- oder Materialkosten bzw. die Preise der Zulieferer oder werden Steuern erhöht und entsteht dadurch eine Preiserhöhung, wird der Auftraggeber spätestens 1 Monat vor dem Lieferzeitpunkt schriftlich davon benachrichtig. Der  Auftraggeber ist berechtigt, binnen eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Die Frist beginnt mit dem Absenddatum des Benachrichtigungsschreibens zu laufen. Die Erklärung des Rücktritts durch den Auftraggeber hat schriftlich zu erfolgen. Erfolgt keine Erklärung innerhalb der gesetzten Frist oder widerspricht der Auftraggeber der Preiserhöhung nicht, gilt der erhöhte Preis Als vereinbart. EFHA ist verpflichtet, in dem Benachrichtigungsschreiben den Auftraggeber ausdrücklich auf die vorhergesehene Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen.
 
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise von EFHA gelten, soweit nichts anderes vereinbart, für die Zahlungen sofort netto Kasse. Bei Überschreiten dieses Zahlungszieles ist EFHA berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% p.A. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Schecks oder Wechsel werden von EFHA nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur erfüllungshalber angenommen. Dementsprechend gilt erst ihre Einlösung als Zahlung.
 
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
 
(3) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen kann nur erfolgen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
(4) Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Forderungen der EFHA ist ausgeschlossen.
 
§ 5 Lieferung
(1)Die Lieferung bestellter Ware erfolgt ab Sitz der EFHA in Leipzig. EFHA ist zu Teillieferungen berechtigt.
 
(2) EFHA behält sich richtige und rechtzeitige Selbstlieferung vor.
 
(3) Die Auslieferung aller von EFHA zum Versand kommenden Güter erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
 
(4) Wir behalten uns eine Lieferung durch Dritte vor.
 
§ 6 Verzug
(1) Verzögert sich die von EFHA zu erbringende Leistung über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden.
 
(2) Wird die vertraglich vereinbarte Leistung durch EFHA nicht bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist erbracht, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich spätestens 1 Woche nach Ablauf der Nachfrist erklärt werden.
 
(3) Die Geltendmachung eines Verspätungsschadens ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verzögerung  der Leistung auf Vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verhalten der EFHA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht.
 
(4) in Fällen höherer Gewalt und bei unvorhergesehenen Ereignissen die nicht im Einflussbereich der EFHA liegen,(insbesondere streik, Aussperrung, Materialausfall, Beförderungs- und Betriebssperre) ist EFHA für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihrer Leistungspflicht befreit. Schadensersatzansprüche sind soweit ausgeschlossen.
 
§ 7 Gewährleistung
(1) Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert EFHA nach ihrer Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Voraussetzung für die Gewährleistung durch EFHA ist der Nachweis, dass bei ihr die Ware
gekauft wurde und kein Fremdeingriff stattgefunden hat.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen (auch Virenschutz) nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, und der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
 
(2) Für Softwareprodukte gelten im übrigen die Gewährleistungen des jeweiligen Herstellers. Bei eigener Software von EFHA beschränkt sich die Haftung nur auf zugesicherte Eigenschaften. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
 
(3) Die Gewährleistung beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung, es sei denn, etwas anderes wird vereinbart.
 
(4) Offensichtliche Mängel müssen EFHA unter konkreter Bezeichnung unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen, nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch EFHA bereitzuhalten oder ggf. gegen Aufforderung durch EFHA in ihre Geschäftsräume zu bringen. Gleiches gilt für den Liefernachweis, die Garantieurkunde und die zum Verkaufsprodukt dazugehörigen technischen Unterlagen.
 
(5) Ein Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung schließt jede Gewährleistungsansprüche gegenüber EFHA aus. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die vorstehende Regelung diese Paragraphen gelten nicht für Gebrauchtgeräte und -teile, die unter Ausschluss jeder Gewährleistung geliefert werden.
 
(6) Wird bei vom Auftraggeber geforderten Überprüfungen und Reparaturen Mängelfreiheit der Hardware festgestellt, so steht EFHA bzw. Hersteller ein aufwandabhängiger Aufwendungssatz in Höhe von mindestens 30,00 € zu.
 
(7) EFHA steht dem Auftraggeber nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat zur Verfügung. Er haftet hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
 
§ 8 Wartung
(1) Von EFHA gelieferte Produkte können gewartet werden. Voraussetzung dafür ist die Zahlung einer Wartungspauschale.
 
(2) Die Wartung von Produkten wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen Die beiderseitige Kündigung kann bis spätestens drei Monate vor Ende des Jahres erfolgen, andernfalls verlängert sich die Wartung um ein weiteres Jahr. Die Fakturierung erfolgt jeweils zu Beginn des Abrechnungsjahres im Voraus.
 
(3) Die Wartung von vertraglich benannter Software beinhaltet das kostenlose Update nach Bereitstellung durch den jeweiligen Hersteller und den kostenlosen Telefonsupport bei Programmbedienung und eventuellen Fehlerkonstellationen. Die Bereitstellung der Updates erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist als Download (Fritzserver, FTP-Server oder Internet).
 
(4) Die Modalitäten zu Hardware und Anlagenwartungen werden in einem schriftlichen Vertrag fixiert.
 
§ 9 Schadenersatz
(1) EFHA haftet dem Auftraggeber nur für Schäden, die von EFHA, deren Erfüllungsgehilfen oder Vertretern oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
 
(2) EFHA haftet nicht für Mangelfolgeschäden oder sonstige mittelbare Schäden, wie z.B. Ansprüche Dritter, Datenverlust, Nutzungsausfall, Geschäftsunterbrechung usw. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Ansprüche des Auftraggebers  gemäß §§ 463, 480 Abs. 2, 635 BGB wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft.
 
(3) In anderen Fällen ist die Haftung der EFHA begrenzt auf den Betrag der vom Auftraggeber geleisteten Vergütung  bzw. auf den Betrag der 12-fachen monatlichen Vergütung.(4) Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Sachmängeln und dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beträgt 12 Monate ab Lieferung bzw. Annahme.
 
§ 10 Nutzungsrechte
(1) Hinsichtlich der dem Auftraggeber zu übertragenden Nutzungsrechte verweist EFHA auf die Lizenzbestimmungen, die der Auftraggeber mit Lieferung der Software erhält.
 
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) EFHA behält sich das Eigentum an allen gelieferten Produkten vor, bis alle Ansprüche gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich aller Kosten, erfüllt sind.
 
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist ein Verkauf, eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder jede andere Besitzübertragung nur mit vorheriger Zustimmung der EFHA zulässig. Bei Zugreifen Dritter hat der Auftraggeber sofort schriftlich Meldung zu machen und den Dritten auf  den bestehenden Eigentumsvorbehalt durch EFHA hinzuweisen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten und Schäden, die EFHA zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung ihrer Waren entstehen.
 
(3) Vorsorglich tritt der Auftraggeber an EFHA schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung oder –Überlassung zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der gelieferten und dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Produkte ab.
 
(4) Übersteigt der Wert des Sicherungsinteresses von EFHA in Form des Eigentumsvorbehaltes den Betrag der noch offenen Forderung von EFHA um mehr als 10%, wird EFHA voll bezahlte Lieferungen freigeben.
 
§ 12 Schriftform
(1) Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
 
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für alle Ansprüche in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Leipzig.
 
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie der zusätzlich abgeschlossenen Vereinbarungen nicht.
(2) Für das Vertragsverhältnis gilt, auch gegenüber ausländischen Auftraggebern, ausschließlich das deutsche Recht.
§ 15 Inhalte der Website
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